AGB
Mietbedingungen und Kranservice
Stand: 06.09.2022
§1 Allgemeines
Die vorliegenden AGB des Vermieters bzw. Dienstleisters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baukrane, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen sowie für Dienstleistungen im Bereich Service. Vertragspartner sind die Werp Baumaschinenhandel GmbH und der Mieter bzw. Auftraggeber.
§2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Mieter darf die Mietgegenstände ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht für andere Bauvorhaben verwenden oder an einen anderen Ort verbringen. Ebenso ist eine Untervermietung ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ausgeschlossen.
§3 Beginn der Mietzeit/Übergabe des Mietgegenstandes/Verzug des Vermieters
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe des Mietgegenstandes bzw. mit dem Tage, der für die Bereitstellung laut vereinbartem Mietvertrag bestimmt wurde. Der Vermieter ist im Falle des Verzuges berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Etwaige terminliche Verzögerungen der Auslieferung aufgrund erhöhter Auslastung in der Hauptsaison können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
§4 Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes
Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, müssen unmittelbar nach Annahme des Mietgegenstandes schriftlich dem Vermieter gegenüber angezeigt werden. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt der Mietgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
§5 Haftungsbeschränkung des Vermieters
Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters.
§6 Mietzeit
- Die Berechnung der Miete erfolgt bei Baumaschinen und Zubehör tageweise.
- Die Miete für Baukrane wird monatsweise und im Nachhinein gestellt.
- Schnellmontagekrane werden wöchentlich berechnet
Der Mieter ist verpflichtet, eine über die vereinbarte Nutzungsdauer hinausgehende Nutzung dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
§7 Mietberechnung, Mietzahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
- Freimeldungen sind dem Vermieter frühzeitig (siehe §10 – 3) mitzuteilen. Für den Fall, dass der Mieter die Mietgegenstände auch nach Ablauf des Tages der Freimeldung weiterhin benutzt oder die Geräte nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß zur Abholung durch den Vermieter bereitstellt bzw. die Geräte nicht rechtzeitig zurückliefert, ist die Nutzdauer entsprechend dem im Mietvertrag vereinbartem Mietzins zu vergüten.
- Bauseits verursachte Wartezeiten und witterungsbedingte Verzögerungen werden dem Auftraggeber bzw. dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Die vereinbarte Montage und Demontagekosten gelten für normale Arbeits- und Einsatzbedingungen. Erschwernisse, die außergewöhnliche Aufwendungen und Wartezeiten erfordern, werden mit einer Aufwandsentschädigung nach ortsüblichen Sätzen berechnet.
- Die Miete ist nach Rechnungszugang innerhalb von 14 Tagen bzw. lt Vereinbarung fällig. Verzug tritt ein nach Ablauf der durch den Vermieter bei Rechnungsstellung gesetzten Zahlungsfrist, spätestens jedoch mit Zugang einer Mahnung. Zur Sicherung der Mietschuld wird vereinbart: Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zugang zu den Mietgegenständen und den Abtransport derselben zu ermöglichen hat, die Mietgegenstände abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Kürzungen von in Rechnung gestellten Beträgen durch den Mieter dürfen nicht vorgenommen werden. Bei Unklarheiten ist der Vermieter schriftlich zu informieren.
- Der Vermieter ist berechtigt, die Mietberechnungen im Voraus zu berechnen.
§8 Mietausstand
Mietausstand nach Schlechtwetterregelung bzw. Winterausstand ist nur innerhalb eines Zeitraums von Ende Dezember bis Ende Februar möglich. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von Ihrer
Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Ein Ausstand kann nur schriftlich in Verbindung mit Auszügen des Bautagebuches angenommen werden. Ein tageweises Aussetzen der Miete ist nicht möglich. Während des Ausstandes verringert sich der Mietzins auf 60% des vereinbarten Mietzinses laut Mietvertrag. Die Beiträge zur Maschinenbruchversicherung reduzieren sich für diesen Zeitraum dementsprechend. Wird der Kran während des Ausstandes trotzdem genutzt, ist der vertraglich vereinbarte Mietzins entsprechend der Nutzungsdauer zu entrichten.
§9 Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat sowohl beim An-als auch Abtransport der Mietgegenstände für eine freie Zufahrt zur Baustelle zu sorgen. Behinderungen durch Baumaterial, Gerüste, parkende Autos, usw. sind vom Mieter zu beseitigen. Ebenso hat der Mieter für das rechtzeitige Vorlegen sämtlicher erforderlichen Genehmigungen, wie z.B. für Straßensperren zu sorgen.
- Die Baustelle muss entsprechend den Anweisungen des Vermieters oder seiner Mitarbeiter bei der Baustellenbesichtigung vorbereitet werden. Für anschließende Veränderungen der Baustelle, die zu Verzögerungen der Montagen führen haftet der Mieter. Sollten Hebegeräte notwendig sein, um die Mietgegenstände in die Baustelle hinein oder herauszuheben, gehen diese zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat während des An- und Abtransportes sowie während der gesamten Mietdauer für einen ausreichenden tragfähigen Untergrund zu sorgen. Falls erforderlich hat er auch statische Nachweise über die Tragfähigkeit des Untergrundes zu erbringen.
- Der Mieter ist verantwortlich für den tragfähigen Unterbau, wobei die Fundamente den Maßen und Eindrücken des aufzustellenden Mietgeräts entsprechen müssen.
- Der statische Nachweis über die Bodenbeschaffenheit (Bodenfestigkeit 2,5kg/cm) im Bereich des Standortes ist vom Mieter zu erbringen. Der für den Einsatz erforderliche Unterbau muss vor Montagebeginn vorbereitet sein. Der genaue Standort ist vom Mieter einzumessen. Zur Böschungskante von Baugruben ist in Abhängigkeit der Bodenbeschaffenheit und der Tiefe der Baugrube ein Sicherheitsabstand bis zur Außenkante Unterlegplatten einzuhalten, womit die Aufnahme der entstehenden Bodendrücke garantiert wird. Der Mieter hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen und dem Vermieter auszuhändigen.
- Auf das Vorhandensein von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsschächten, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Mieter schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Vermieters sowie Vermögensschäden. Ergibt sich bei Arbeitsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Absprachen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, ist der Vermieter berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder zurückzutreten.
- Nach Beendigung der Montage muss der Kranführer für die Einweisung zur Verfügung stehen. Der Kran darf nur von den vom Vermieter oder seiner Mitarbeiter eingewiesenen Personen und Allgemeine Geschä geschultem Fachpersonal bedient werden
- Der Mieter ist während der Mietzeit verpflichtet:
a. die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b. für sach- und fachgerechte Wartung und Bedienung der Mietgegenstände zu sorgen
(besonders bei Frost ist auf richtiges Auf- und Abwickeln des Hubseiles zu achten)
c. elektrisches Zubehör vor direkter Feuchtigkeit zu schützen
d. eine ausreichende Stromversorgung zu gewährleisten
e. beim elektrischen Anschluss des Kranes auf korrekte Drehrichtung zu achten
f. jegliche Bedienungs- und Funktionsstörungen, sowie sonstige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - neben den üblichen Wartungsarbeiten hat der Mieter insbesondere die Lagerstellen abzuschmieren, sowie die Seile und den Drehkranz zu pflegen.
- Der Mieter darf einen Dritten weder die Mietgegenstände weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an den Mietgegenständen einräumen.
- Der Mieter hat den Mietkran für die Dauer der Mietzeit in seine Betriebs-bzw. Bauherrenhaftpflicht aufzunehmen
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes und dessen Zubehör zutreffen. Verstößt der Mieter schuldhaft, so werden dem Mieter daraus entstehende Schäden gesondert in Rechnung gestellt.
§10 Kündigung
- Das Mietverhältnis ist während der Mietzeit grundsätzlich unkündbar
- Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Freimeldefrist schriftlich zu kündigen, sofern nicht eine andere Frist von den Parteien vereinbart wurde.
- Freimeldefrist für Krane beträgt 14Tage
- Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag / Reservierung nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
a. wenn nach Vertragsende dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert.
b. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters alle Mietgegenstände oder einen Teil derselben nichtbestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.
c. in Fällen von Verstößen gegen § 9
d. Bei wiederholtem Nichteinhalten von Terminen und Verschiebungen bei Montage oder Umsetzungen
§11 Haftung / Versicherung / Reparatur
- Mängel an der Mietsache, die nicht vom Mieter verursacht wurden, werden vom Vermieter auf eigene Kostenbehoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, insbesondere haftet diese nicht für Betriebsunterbrechungen oder Arbeitsausfall.
- Reparaturen und nicht versicherbare Schäden während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters. Dies trittinsbesondere bei Seilschäden ein.
- Der Mieter haftet für Schäden an den Mietsachen, die durch unsachgemäße Handhabung und mangelnder Wartung verursacht wurden. Ebenso haftet der Mieter für alle Schäden infolge Überlastung. Sämtliche vom Mieter zu vertretenden Schäden werden ausschließlich vom Vermieter auf Kosten des Mieters behoben
- Schäden an den Mietgegenständen, die aufgrund unzureichender Stromversorgung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat nachzuwiesen, dass entstandene Schäden am Kran nicht von Ihm verursacht wurden.
- Für den Kran muss vom Mieter über den Mietzeitraum eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden, soweit diese nicht beim Mieter abgeschlossen wurde, muss diese beim Vermieter abgeschlossen werden
- Für sämtliche Schäden, die durch das Befahren der Zu-bzw. Ausfahrt vom Einsatz unserer Fahrzeuge entstehen bei Mietgeräten und auch Kundeneigentum haftet in jedem Fall der Auftraggeber.
Mit Auftragsannahme akzeptieren Sie unsere AGB Mietbedingungen und Kranservice.
§12 Rücklieferung der Mietgegenstände
- Die Rücklieferung der Mietgegenstände erfolgt durch den Vermieter
- Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit zu reinigen. Unterlassene Reinigungsarbeiten, die vom Vermieter vorgenommen werden müssen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
§13 Verlust der Mietgegenstände
Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 12 stehende Verpflichtung zur Rückgabe der Mietgegenstände einzuhalten, so ist er verpflichtet dem Vermieter Schadensersatz in Form von Geldersatz zu leisten. Es ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. Ebenso hat der Mieter das Risiko des zufälligen Untergangs zu tragen
§14 Ende der Mietzeit
- Der Mieter hat die Freimeldung der Mietgegenstände gemäß §10 (Freimeldefrist für Krane beträgt 14 Tage und ist im Voraus schriftlich beim Vermieter anzuzeigen
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf genannten Frist, nicht jedoch vor Ablauf der Mindestmietzeit.
- Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen anderen Mieter, so endet die Mietzeit an dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs -und vertragsmäßigem Zustand
§15 Sonstige Bestimmungen
- Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform
- Als Gerichtsstand wird der Standort des Vermieters vereinbart.
- Der Mieter haftet bei Eintritt eines Versicherungsfalles betreffend die Maschinenbruchversicherung in Höhe von 10% des Mietpreises mit einer Selbstbeteiligung von 2500 Euro, sofern dieses der Mieter wünscht. Kabel und Seile sind von der Maschinenbruchversicherung ausgeschlossen. Ebenso Schäden aufgrund unzureichender Stromversorgung.
- Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
I. Montage- und/oder Demontagepauschalen beinhalten, sofern nicht anders vereinbart:
- Überstundenzuschläge
- Montagepersonal
- An- und Abfahrten, Fahrt-km,
- fachmännisches Werkzeug,
- sämtliche Einstellungen mit Prüfprotokoll
- Einweisung des Kranführers
II. Transportpauschalen beinhalten, sofern nicht anders vereinbart:
- An-und Abfahrt Transportfahrzeug
- Bereitstellung der Transportachsen
- Kran-und Ballasttransport
- Transportgenehmigungen
III. In allen o.g. Pauschalen sind nicht enthalten und werden, sofern Kosten hieraus entstehen, zusätzlich zu unseren normalen Sätzen berechnet:
- Kosten eines Montageabbruchs aufgrund behördlicher Anordnung oder Witterungsverhältnisse
- Baustellenbedingte Wartezeiten (z.B. nicht vorbereitete Zufahrt, fehlender Stromanschluss, nicht vorbereiteter Kranstandplatz, fehlen des Kranfahrers zur Einweisung und Übergabe)
- Kosten für die Entfernung von, im Baustellen- oder Zufahrtsbereich, verbotswidriger abgestellten Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen
- Fehlendes Hilfspersonal, sofern es laut Mietvertrag vereinbart wurde.
§16 Sonstiges
Alle vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer!
§17 Factoring
Die Werp Baumaschinenhandel GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern
der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln,
abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung
erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance
GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!
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